§ 18c Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden
In Kraft seit 03. August 2019
Up-to-date
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß §§ 18 und 18a mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
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