StWtAG
Vorwort/Präambel
Die Wettterminalabgabe ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals gemäß § 2 Z 6 des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 – StWttG, LGBl. Nr. 9/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
(1) Abgabepflichtig sind die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018, die Wettterminals aufstellen oder betreiben.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Landesregierung das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage vorher anzuzeigen.
(1) Die Abgabe beträgt 350 Euro je Wettterminal und Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Wettterminalabgabe zur Abgeltung der Inflation jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Juli 2026. Die Abgabe vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert. Die sich aus den Berechnungen ergebenden Abgabenhöhen sind auf volle 10 Euro Beträge kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2026
(1) Die Erhebung der Abgabe erfolgt nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes – StAbgG, LGBl. Nr. 12/2010, in der jeweils geltenden Fassung durch die Landesregierung.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu bemessen und spätestens bis zum 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Landesregierung zu entrichten.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 11. Dezember 2012 über die Einhebung einer Wettterminalabgabe (Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz – StWAG), LGBl. Nr. 25/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 4a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Steiermärkischen Abgabenanpassungsgesetzes 2026, LGBl. Nr. 84/2026, tritt § 3 mit 1. September 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2026