Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand der Abgabe
Die Wettterminalabgabe ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals gemäß § 2 Z 6 des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 – StWttG, LGBl. Nr. 9/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
§ 2
§ 2 Abgabepflichtige
(1) Abgabepflichtig sind die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018, die Wettterminals aufstellen oder betreiben.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Landesregierung das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage vorher anzuzeigen.
§ 3
§ 3 Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt € 175.- je Wettterminal und Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
§ 4
§ 4 Erhebung der Abgabe
(1) Die Erhebung der Abgabe erfolgt nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes – StAbgG, LGBl. Nr. 12/2010, in der jeweils geltenden Fassung durch die Landesregierung.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu bemessen und spätestens bis zum 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Landesregierung zu entrichten.
§ 5
§ 5 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 11. Dezember 2012 über die Einhebung einer Wettterminalabgabe (Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz – StWAG), LGBl. Nr. 25/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.