§ 4 Erhebung der Abgabe
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die Erhebung der Abgabe erfolgt nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes – StAbgG, LGBl. Nr. 12/2010, in der jeweils geltenden Fassung durch die Landesregierung.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu bemessen und spätestens bis zum 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Landesregierung zu entrichten.
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