§ 2 Abgabepflichtige
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Abgabepflichtig sind die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018, die Wettterminals aufstellen oder betreiben.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Landesregierung das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage vorher anzuzeigen.
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