(1) Die Abgabe beträgt 350 Euro je Wettterminal und Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Wettterminalabgabe zur Abgeltung der Inflation jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Juli 2026. Die Abgabe vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert. Die sich aus den Berechnungen ergebenden Abgabenhöhen sind auf volle 10 Euro Beträge kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2026
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