(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.
(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfennicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
(3) Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Abs. 1 einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.
(4) Im Beschluss auf Vornahme der Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung und den Stichtag festzusetzen, wobei der Stichtag nicht vor dem Tag der Kundmachung des Tages der Volksabstimmung liegen darf. Als Tag der Volksabstimmung darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Abschluss der Stimmlisten festgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)
(5) Der Gegenstand der Volksabstimmung muß vom Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja“ oder mit „Nein“ möglich ist.
(6) Der Tag der Volksabstimmung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister gemäß § 65 kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - , BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2023) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz () in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Stichtag für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienvekehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden.
(7) Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)
(8) Die Volksabstimmung ist grundsätzlich von den Wahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderats eingerichtet sind; die Stadtwahlbehörde kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 3 Oö. Kommunalwahlordnung die Wahlsprengel für die Durchführung der Volksabstimmung neu festsetzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Wahlbehörden, die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Teilnahme an der Wahl, die Wahlhandlung, besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts und das Verwaltungsverfahren sinngemäß und mit der Maßgabe, dass
– keine Verpflichtung besteht, den Wahlberechtigten eine amtliche Wahlinformation zuzustellen, und
– die Befugnis, Wahlzeugen zu entsenden, den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien zusteht.
Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die §§ 26, 27 und § 28 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015, 55/2026)
(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung gemäß Abs. 15 kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz neu kundzumachen. Ergibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung, hat die Stadtwahlbehörde den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 55/2026)
(10) Ein zulässig eingebrachter Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung hat zur Folge, daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) mit der Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezuhalten hat.
(11) Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß § 18 Abs. 2 abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.
(12) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, so gilt der Beschluß des Gemeinderates, der der Volksabstimmung unterzogen wurde, als aufgehoben.
(13) Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf „Ja“, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.
(14) Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.
(15) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen. Im Fall des Abs. 14 ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025, 55/2026)
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