LandesrechtBurgenlandVerordnungenAnordnung einer Volksabstimmung

Anordnung einer Volksabstimmung

In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date

Art. 1

Artikel I

Es wird eine Volksabstimmung angeordnet, in der die Bürger des Landes Burgenland darüber entscheiden werden, ob der folgende vom Burgenländischen Landtag am 29. Juni 1987 gefaßt Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll:

"Gesetz vom 29. Juni 1987, mit dem Bestimmungen über die Aufnahme von Bediensteten in den Landesdienst und die Besetzung bestimmter leitender Funktionen getroffen werden (Objektivierungsgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1. (1) Jeder Erstaufnahme von Bediensteten in den Landesdienst sowie der Bestellung der im § 12 genannten leitenden Funktionsträger hat eine Ausschreibung vorangehen.

(2) Die Besetzung solcher Planstellen im Bereich der Landesverwaltung und der Anstalten des Landes ist von der Landesregierung im Landesamtsblatt für das Burgenland auszuschreiben; die Ausschreibung kann auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.

§ 2. (1) Die Ausschreibung hat folgende Angaben zu enthalten:

a) die vom Bewerber zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Anstellungserfordernisse;

b) die vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Anstellungserfordernisse beizubringenden Unterlagen;

c) die vorgesehene Beschäftigungsart.

(2) Für die Überreichung der schriftlich einzubringenden Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als drei Wochen, ab dem Tag, der der Herausgabe und Verwendung des Landesamtsblattes für das Burgenland folgt, betragen darf.

§ 3. Zur Feststellung der Eignung von Bewerbern ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Kommission einzurichten (Objektivierungskommission).

§ 4. (1) Die Objektivierungskommission setzt sich aus drei Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern zusammen.

(2) Dienstgebervertreter sind der Landesamtsdirektor, der mit der Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten betraute Bedienstete und der mit der Leitung der Abteilung für Finanzen betraute Bedienstete.

(3) Dienstnehmervertreter sind zwei vom Landespersonalausschuß zu entsendende Mitglieder der Personalvertretung, wobei ein Mitglied der stärksten und ein Mitglied der zweitstärksten im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppe angehören muß, sowie ein weiteres vom Landespersonalausschuß zu entsendendes Mitglied der Personalvertretung.

Wird eine Planstelle in einem Bereich besetzt, auf den das Landespersonalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, so tritt an die Stelle des letztgenannten Dienstnehmervertreters ein von demjenigen Betriebsrat, in dessen Bereich die Stelle besetzt werden soll, zu entsendendes Betriebsratsmitglied.

(4) Übt die entsendungsberechtigte Stelle innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung ihr Entsendungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung die erforderliche Anzahl der Mitglieder aus dem Bereich der Landesbediensteten zu entsenden.

(5) Für jedes entsendete Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Mitglieder der Kommission sind bei der Ausübung der Funktion an keine Weisungen gebunden.

§ 5. (1) Die Mitgliedschaft zur Objektivierungskommission ruht bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes.

(2) Ein entsendetes Mitglied der Objektivierungskommission ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn das Mitglied

a) seine Abberufung verlangt,

b) trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen der Objektivierungskommission nicht teilgenommen hat oder

c) die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet oder von der entsendungsberechtigten Stelle abberufen wird.

(4) Die entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Objektivierungskommission bleiben solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder entsendet worden sind.

§ 6. Die Objektivierungskommission kann bei Bedarf Sachverständige oder Auskunftspersonen zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einladen; soweit es sich dabei um Landesbedienstete handelt, sind sie verpflichtet, diesem Ersuchen zu entsprechen. Sie haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn die Kommission nicht etwas anderes beschließt. Die Bestimmung des § 9 Abs. 6 gilt für Sachverständige und Auskunftspersonen sinngemäß.

§ 7. Die Objektivierungskommission hat auf Grund des Objektivierungskataloges (§ 10) die Aufnahmewerber zu beurteilen. Zur Beurteilung der Eignung der Aufnahmewerber sind den Kommissionsmitgliedern die Bewerbungsunterlagen sowie allfällige weitere Beurteilungsgrundlagen ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Aufnahmewerber können von der Kommission auch zu einer persönlichen Aussprache eingeladen werden.

§ 8. Die Kommission hat die Eignung der vorhandenen Bewerber zu prüfen und auf Grund dieser Prüfung eine Aufnahmeempfehlung abzugeben. Die Empfehlung hat zum Ausdruck zu bringen, ob ein Bewerber geeignet erscheint, die mit der in Aussicht genommenen Planstelle verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Sind mehrere Bewerber vorhanden, hat die Kommission in der Aufnahmeempfehlung eine Reihung vorzunehmen.

§ 9. (1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt der Landesamtsdirektor.

(2) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Kommission hat ihre Aufnahmeempfehlung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Bewerbungsunterlagen bei ihr eingelangt sind, zu erstatten.

(5) Die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung der entstehenden Barauslagen (Reisegebühren etc.) ist zulässig.

(6) Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstens Stillschweigen zu beobachten.

§ 10. (1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission (Geschäftsordnung) und ein Katalog von objektiven Kriterien (Objektivierungskatalog), nach denen die Aufnahmewerber zu beurteilen sind, werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

(2) Als objektive Kriterien haben insbesondere Verläßlichkeit, Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit in bezug auf die zu erwartende Erfüllung dienstrechtlicher Vorschriften und, soweit dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, soziale Bedürftigkeit zu gelten.

§ 11. (1) Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion. Er hat keine Parteistellung.

(2) Bewerber, die bei der Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle nicht berücksichtigt wurden, sind von der Landesregierung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei die Gründe der Nichtberücksichtigung anzuführen sind.

§ 12. Bei der Bestellung der Abteilungsvorstände des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmänner, der mit Leitungsfunktionen in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) betrauten Bediensteten (ärztliche Leiter, Primararzt, Leiter des Pflegedienstes und Verwaltungsleiter) sowie der Leiter der sonstigen nachgeordneten Dienststellen und Anstalten des Landes sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 13. (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn die Landesregierung im Falle eines dringenden Personalbedarfes zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes Aufnahmen befristet für die Höchstdauer von einem Jahr vornimmt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner keine Anwendung für die Aufnahme der in den Art. 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG genannten Personen.

§ 14. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft."

Art. 2

Artikel II

Als Tag der Abstimmung wird der 24. Jänner 1988 festgesetzt.

Art. 3

Artikel III

Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 14. Oktober 1987 bestimmt.