(1) Die Behörde darf jederzeit von Amts wegen bewilligte Veranstaltungsstätten überprüfen.
(2) Die Organe der Behörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes
1. Veranstaltungsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen und
2. Untersuchungen, Messungen und Probebetriebe durchzuführen oder Proben zu entnehmen.
Die Inhaberin/Der Inhaber der Bewilligung hat den von der Behörde mit der Überprüfung betrauten Organen den Zugang zu gewähren und die Überprüfung zu dulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überprüfung behindert, darf dies durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(3) Werden anlässlich einer Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder auf Grund einer Verständigung nach § 20 Abs. 4 Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Behörde hat der Inhaberin/dem Inhaber den Betrieb der Veranstaltungsstätte mit Bescheid zu untersagen, wenn
1. die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nach § 20 nicht erfüllt,
2. einem Auftrag zur Behebung von Mängeln im Sinn des Abs. 3 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprochen oder
3. durch Mängel die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet wird.
(5) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 4 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.
(6) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers der Veranstaltungsstätte oder der/des sonst Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anlagen außer Betrieb setzen und alle zur sonstigen Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn sie zur Gefahrenabwehr nicht mehr erforderlich sind.
§ 21 StVAG · StVAG · Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
§ 21 Überprüfungsbefugnisse der Behörden
(1) Die Behörde darf jederzeit von Amts wegen bewilligte Veranstaltungsstätten überprüfen. (2) Die Organe der Behörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes 1. Veranstaltungsstätten zu betreten, zu besichtige…
§ 20 Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten
…nicht behoben, hat die prüfende Stelle oder Person den Prüfbericht einschließlich einer Sachverhaltsdarstellung an die Behörde zu übermitteln. Bei Mängeln im Sinn des § 21 Abs. 4 Z 3 hat sie die Behörde unverzüglich zu verständigen. (4) Werden keine Mängel festgestellt oder wurden die Mängel fristgerecht behoben, ist…
§ 23 Behörden
…nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen; 3. die Landesregierung für die Bewilligung nach § 10. (2) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 21 obliegt der Bewilligungsbehörde. (3) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 14 obliegt 1. der Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde…
§ 31 Übergangsbestimmungen
…richtet sich nach jener Rechtslage, die für die Beurteilung der Veranstaltung maßgeblich war. (3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Betriebsstätten (§ 21 ff Veranstaltungsgesetz 1969), die der Abhaltung von Veranstaltungen dienen, sowie Motorsportanlagen (§ 22b Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes: 1. Die Genehmigungen bleiben vorläufig…
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