(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 15, 16 oder 17 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn
1. in einer bewilligten Veranstaltungsstätte im Kalenderjahr an mehr als drei Veranstaltungstagen Veranstaltungen durchgeführt werden, die nicht von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind oder
2. mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Teilnehmerinnen/Teilnehmern oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte verbunden sein können.
(3) Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
§ 18 StVAG · StVAG · Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
§ 18 Wesentliche Änderungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte
(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 15, 16 oder 17 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn 1. in einer bewilligten Veranstaltungsstätte im Kalenderjahr an me…
§ 29 Strafbestimmungen
…15 Abs. 9 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen missachtet; 15. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über eine bewilligte Veranstaltungsstätte wesentliche Änderungen ohne Bewilligung gemäß § 18 vornimmt; 16. entgegen den Bestimmungen nach § 21 den Zutritt, die Überwachung, die Überprüfung nicht duldet oder behindert, die verlangten Auskünfte verweigert oder für…
§ 3 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 3 § 3
…Anlage 6 – Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Antrag Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG oder einer Änderung nach § 18 StVAG Anlage 7 – Veranstaltungsstätte – Antrag Aufnahme in das Register nach § 26 StVAG Anlage 8 – Registrierung einer Veranstaltungs(betriebs-)einrichtung (2) Behörden…
§ 1 § 1
…Teilnehmer gewährleistet ist. (8) Die Bestimmungen des 3. Abschnitts sind in Verfahren nach den §§ 15 ff. StVAG anzuwenden. Für Änderungsbewilligungen ( § 18 StVAG ) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnitts nur, wenn sich die Änderung wesentlich auf die bauliche Anlage auswirkt. (9) Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als…
Rückverweise