Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit
1. sie die auf Grund einer Kürzung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 festgelegte Höhe überschritten haben;
2. eine fristgerechte Änderung der Leistung gemäß § 16 Abs. 9 oder in den Fällen gemäß § 8 Abs. 9 nicht möglich war;
3. eine Rückerstattungspflicht gemäß § 15 Abs. 3 oder § 17 Abs. 2 besteht.
§ 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022
StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 18 Einbehalt
…§ 18 Einbehalt Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit 1. sie die auf Grund einer Kürzung gemäß § …
§ 2 Begriffsbestimmungen
…die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden, insbesondere in Wirtschaftsgemeinschaft mit Bezugsberechtigten lebende eigene Kinder bis höchstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für die Familienbeihilfe bezogen wird; diesen gleichgestellt sind minderjährige Enkelkinder und minderjährige Pflegekinder; 7. Höchstsätze : höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen…
§ 6 Leistungen Dritter, Anspruchsübergang
…auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß. (4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2023…
§ 26 Behörden
…Zuständigkeit nach Abs. 1 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Bezugsberechtigten. (3) Über Kürzungen (§ 7), Rückerstattungen (§ 17), Einbehalte (§ 18), Ersatzansprüche (§ 19) und Entscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 und 4 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung der Leistung entschieden…
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