(1) Für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialunterstützung und die Anordnung von Beratungs- und Betreuungsleistungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Bezugsberechtigten.
(3) Über Kürzungen (§ 7), Rückerstattungen (§ 17), Einbehalte (§ 18), Ersatzansprüche (§ 19) und Entscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 und 4 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung der Leistung entschieden hat.
StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 26 Behörden
…§ 26 Behörden (1) Für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialunterstützung und die Anordnung von Beratungs- und Betreuungsleistungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit…
§ 13 Anträge, Informationspflicht
…informieren und anzuleiten. (3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten. (4) Anträge können gestellt werden 1. von den Bezugsberechtigten selbst, soweit sie eigenberechtigt sind, 2. für die Bezugsberechtigten a) von jeder…
§ 14 Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten
…und § 49 AlVG, 7. Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit. (2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde (§ 26) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch…
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