(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, aktiv an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(2) Die Gemeinden haben an der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs mitzuwirken.
(3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen drei Monaten ab Einlangen bei einer Einbringungsstelle mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(4) Leistungen der Sozialunterstützung sind ab dem Eintritt der Unterstützungswürdigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zu gewähren.
(5) Leistungen der Sozialunterstützung sind für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu gewähren, ausgenommen Leistungen an Bezugsberechtigte, die dauerhaft invalid (§ 255 Abs. 3 ASVG) oder arbeitsunfähig (§ 7 Abs. 1) sind oder das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Leistungen sind diesen Bezugsberechtigten für die Dauer von höchstens 36 Monaten zu gewähren.
(6) Die Behörde kann bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß § 4 sowie der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sozialen Stabilisierung oder Integration gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 lit. c Rechnung getragen wird.
(7) Im Verfahren über die Gewährung von Sozialunterstützung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.
(8) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung der Sozialunterstützung haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Leistungen der Sozialunterstützung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind oder aber zu erhöhen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.
(10) Bescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind für die restliche Bescheidlaufzeit
1. mittels Bescheid von Amts wegen abzuändern, wenn
a) sich die Anzahl der einer Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen, die nicht Bezugsberechtigte sind, verringert oder erhöht und eine Neubemessung der Leistung notwendig wird;
c) die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Euro monatlich herabzusetzen ist;
2. mittels Bescheid abzuändern, wenn die/der Bezugsberechtigte die Bescheiderlassung innerhalb eines Monats ab Anweisung der neubemessenen Leistung ausdrücklich verlangt und die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund
a) einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen ist;
b) einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um bis zu 30 Euro herabzusetzen ist;
c) der jährlichen Anpassung des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 1 sowie sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Bezugsberechtigten anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), zu erhöhen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026
StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 16 Verfahren
…§ 16 Verfahren (1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, aktiv an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich…
§ 18 Einbehalt
…Grund einer Kürzung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 festgelegte Höhe überschritten haben; 2. eine fristgerechte Änderung der Leistung gemäß § 16 Abs. 9 oder in den Fällen gemäß § 8 Abs. 9 nicht möglich war; 3. eine Rückerstattungspflicht gemäß § 15 Abs…
§ 6 Leistungen Dritter, Anspruchsübergang
…und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß. (4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger…
§ 15 Überbrückungshilfe
…§ 15 Überbrückungshilfe (1) Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind als Überbrückungshilfe zu gewähren, wenn im Verfahren (§ 16) vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern. (2) Über die Gewährung von Überbrückungshilfe entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in der die/der…
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