(1) Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind als Überbrückungshilfe zu gewähren, wenn im Verfahren (§ 16) vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.
(2) Über die Gewährung von Überbrückungshilfe entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in der die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Eine gewährte Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung gemäß § 8 zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 ist die gewährte Überbrückungshilfe rückzuerstatten. § 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 15 Überbrückungshilfe
…§ 15 Überbrückungshilfe (1) Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind als Überbrückungshilfe zu gewähren, wenn im Verfahren (§ 16) vor Abschluss der…
§ 18 Einbehalt
… 16 Abs. 9 oder in den Fällen gemäß § 8 Abs. 9 nicht möglich war; 3. eine Rückerstattungspflicht gemäß § 15 Abs. 3 oder § 17 Abs. 2 besteht. § 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Anm.: in der Fassung…
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