StS 1992
Gliederung
VII. HAUPTSTÜCK Volksabstimmung, Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner (Einwohnerinnen) § 67 Volksabstimmung
§ 69 § 69 Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt. Ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, die Herbeiführung einer Volksbefragung mittels eines Gemeinderatsbeschlusses, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3) Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger kann beim Magistrat persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. Der Antrag muss die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen und hat eine Begründung zu enthalten. Im Übrigen gelten für das Antrags- und Überprüfungsverfahren zur Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative § 68 Abs. 4 bis 7 erster Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist für die Abgabe von Unterstützungserklärungen acht Wochen beträgt und eine Zurückziehung bis zur Beratung im Gemeinderat möglich ist.
(4) Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat diese Angelegenheit in die Tagesordnung einer bereits einberufenen Sitzung nachträglich aufzunehmen; davon sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu verständigen.
(5) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Beratung im Gemeinderat unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen.
(6) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2026)
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