(1) Der Gemeinderat kann beschließen, dass über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und dieser Antrag von 5 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird.
(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3) Der Gegenstand der Volksbefragung muss in Form einer Frage vom Gemeinderat oder von der Bürgerin bzw. dem Bürger bei der Antragstellung gemäß Abs. 4 so formuliert werden, dass diese mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere alternative Lösungsvorschläge entschieden werden soll, der gewählte Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnet werden kann.
(4) Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger kann beim Magistrat persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. Sofern kein Bescheid nach Abs. 6 erlassen wird, sind spätestens zwei Wochen nach der Einbringung dieses Antrags der Wortlaut der Frage, die erforderliche Mindestzahl von Bürgerinnen und Bürger, die sich diesem Begehren durch Abgabe einer Unterstützungserklärung anschließen müssen, und der dabei einzuhaltende Vorgang von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister an der Amtstafel der Stadt Steyr kundzumachen.
(5) Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung gemäß Abs. 4 beim Magistrat persönlich eine Unterstützungserklärung abzugeben, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Unterstützungserklärungen sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach Errichtung der Niederschrift von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu überprüfen und im Fall der Zulässigkeit in chronologischer Reihenfolge fortlaufend zu nummerieren und in eine Liste einzutragen, die Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse der Bürgerin bzw. des Bürgers sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten hat. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. In die Liste ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Abgabe von Unterstützungserklärungen, im Fall der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen.
(6) Entspricht ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Abs. 4 nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 5, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Antrag binnen zwei Wochen nach Einlangen bzw. im Fall des Abs. 5 binnen zwei Wochen nach Ablauf der vierwöchigen Frist mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Über Beschwerden gegen solche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate. Sollte der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt für zulässig erklärt werden, hat die Kundmachung gemäß Abs. 4 sofort nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen.
(7) Ein Antrag gemäß Abs. 4 kann von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zum Beschluss des Gemeinderats auf Durchführung einer Volksbefragung durch eine schriftliche Erklärung zurückgezogen werden; der Zurückziehung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Gemeinderat hat in der dem Einlangen der Zurückziehung folgenden Sitzung darüber zu beraten und kann beschließen, dass trotzdem eine Volksbefragung durchzuführen ist.
(8) Nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Durchführung der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl gemäß Abs. 4 erreicht wird, hat der Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung, spätestens jedoch nach sechs Wochen, die Durchführung der Volksbefragung zu beschließen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat diese Angelegenheit in die Tagesordnung einer bereits einberufenen Sitzung nachträglich aufzunehmen; davon sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu verständigen.
(9) Für die Durchführung der Volksbefragung gilt § 67 Abs. 4 und 6 bis 8 sinngemäß und mit folgender Maßgabe: Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten bzw. müssen den gewählten Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnen. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“ oder bezeichnen sie verschiedene Lösungsvorschläge, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“ oder bezeichnen alle denselben Lösungsvorschlag, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(10) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksbefragung unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen und die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2026)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden