(1) Die §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf Bedienstete der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 38 bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung oder
2. in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oder
3. in der Landtagsdirektion oder
4. in den Katastrophenschutzdiensten
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG unterliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023
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