(1) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 41 Wochenruhezeit
…§ 41 Wochenruhezeit (1) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den…
§ 160 Kürzung bei Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung
…Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Ein sich daraus ergebender Übergenuss ist durch Abzug zunächst 1. bei Beamten/Beamtinnen unter Anwendung des § 41 Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 in der als Landesgesetz geltenden Fassung durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten/der Beamtin und 2. bei Vertragsbediensteten von einer…
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