LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark§ 260

§ 260Jubiläumszuwendung

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/ der Beamtin in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Fallen in die zurückgelegte Dienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt war, ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/ Beamtin gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,

2. die in Abs. 2a angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,

4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind.

(2a) Zu den Zeiten im Sinne des Abs. 2 Z 2 zählen:

1. die Zeit, die zurückgelegt worden ist:

a) in einem Dienstverhältnis

aa) zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

ab) bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. oder

b) im Lehrberuf

ba) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

bc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder

bd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;

3. die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;

4. die Zeit

a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1998, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, anzuwenden waren,

f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, oder gemäß § 100 Universitätsgesetz 2002,

g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin

a) in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder

b) in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6. bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist.

(3) Soweit Abs. 2a die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie bei einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer vergleichbaren Einrichtung zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte/die Beamtin nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Soweit eine Jubiläumszuwendung nach Z 1 gewährt wird, gebührt diese nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes noch gesetzlich verpflichtet war.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder

2. des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 4

als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte/die Beamtin aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis fällig.

(6) Für Beamte/Beamtinnen, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 263), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 4 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:

1. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach § 263 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht;

2. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 263 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 15 Jahren entspricht.

(7) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024

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