(1) § 269 gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauernd
1. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklasse VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat;
2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der/die Vertragsbedienstete angehört.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 244g SIV-Funktionszulage
…§ 244g SIV-Funktionszulage Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat, gebührt für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 59,6 Euro. Anm.: in der Fassung LGBl…
§ 285 Verwendungsentschädigung
…§ 285 Verwendungsentschädigung (1) § 269 gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauernd 1. einen Dienst verrichtet, der…
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