§ 244g § 244g
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück III Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen
IV. Teil Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes
§ 244g § 244g
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat, gebührt für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 59,6 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
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