§ 280 § 280
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
| Erzieherdienstzulage |
für Vertragsbedienstete sinngemäß.
(2) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
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