§ 255 Monatsbezug — Stmk. L-DBR
(1) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.
(2) § 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. bei der Ermittlung der Weiterzahlung von nicht pauschalierten Nebengebühren neben Belohnungen und Reisegebühren auch die Jubiläumszuwendung nicht zu berücksichtigen sind und
2. das Gehalt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage zu kürzen sind.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023
§ 280 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 280 Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen
…II. Teil Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II (1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der § 255 ................................... Monatsbezug § 256 ................................... Vorrückungsstichtag § 259 ................................... Nebengebühren § 271 ................................... Pflegedienst-Chargenzulage § 273 ................................... Erzieherdienstzulage für Vertragsbedienstete sinngemäß. (2) § 260…
§ 290 Lohnausgleich für Optionen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2014
…Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß §§ 255 oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches. (2) Die Höhe des ruhegenussfähigen Lohnausgleiches pro Jahr ergibt sich aus einem Drittel der Höhe der…
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