§ 255 § 255
In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
I. Teil Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes
II. Abschnitt Besoldungsrechtlicher Teil
§ 255 § 255
(1) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.
(2) § 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. bei der Ermittlung der Weiterzahlung von nicht pauschalierten Nebengebühren neben Belohnungen und Reisegebühren auch die Jubiläumszuwendung nicht zu berücksichtigen sind und
2. das Gehalt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage zu kürzen sind.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023
§ 280 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 280 § 280
…Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen (1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der § 255 ................................... Monatsbezug § 256 ................................... Vorrückungsstichtag § 259 ................................... Nebengebühren § 271 ................................... Pflegedienst-Chargenzulage § 273 ................................... Erzieherdienstzulage für Vertragsbedienstete sinngemäß. (2) § 260…
§ 290 § 290
…Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß §§ 255 oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches. (2) Die Höhe des ruhegenussfähigen Lohnausgleiches pro Jahr ergibt sich aus einem Drittel der Höhe der…
Rückverweise