§ 262 § 262
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
I. Teil Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes
II. Abschnitt Besoldungsrechtlicher Teil
§ 262 § 262
(1) Das Land hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten/Beamtinnen ab 1. Jänner 2002 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Landespersonalvertretung und dem Zentralbetriebsrat/der Zentralbetriebsrätin der Krankenanstalten eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
(3) Das Land Steiermark gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG.
§ 263 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 263 § 263
…Pensionskassenbeitrag (1) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 262 als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach § 261 Abs. 1 zu entrichten. (2) Für Beamte…
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