Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung,
2. dem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Jahr und
3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit im ungekürzten Ausmaß.
(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug, der
1. seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit
entspricht. Während der Freistellung gebühren – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.
(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.
1.bei Beamten/Beamtinnen unter Anwendung des § 41 Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 in der als Landesgesetz geltenden Fassung durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten/der Beamtin und
2. bei Vertragsbediensteten von einer allenfalls gebührenden Urlaubsersatzleistung
hereinzubringen. Gegen eine solche Rückforderung kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Die Vollstreckung hat nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021
§ 156 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 156 § 156
…3. als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin ( § 159 ), 4. für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung ( § 160 ). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019…
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