(1) Dem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. in der Dauer eines Jahres innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren, wobei die Freistellung erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden darf;
2. in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten innerhalb einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten, wobei die Freistellung erst nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden darf.
Während der jeweils übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der/die Bedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes,
2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes,
3. eine Suspendierung,
4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist die Freistellung erforderlichenfalls neu kalendermäßig festzulegen.
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024
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