§ 156 Kürzung der Bezüge
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt
1. für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157),
1a. für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d),
2. für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158),
3. als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159),
4. für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
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