LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark§ 159

§ 159Kürzung bei Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Kürzung wird endgültig, wenn

1. der Beamte/die Beamtin durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird,

2. über ihn/sie im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3. er/sie während des Strafverfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten/der Beamtin nachzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013

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