§ 159 Kürzung bei Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin
§ 159 Kürzung bei Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin — Stmk. L-DBR
(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(2) Die Kürzung wird endgültig, wenn
1. der Beamte/die Beamtin durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird,
2. über ihn/sie im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3. er/sie während des Strafverfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten/der Beamtin nachzuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013