Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten, dessen/deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt worden ist, gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil des herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 151 für den Zeitraum wirksam, für den die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gilt.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 157 Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
…§ 157 Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten, dessen/deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt worden ist, gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil des herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes an…
§ 156 Kürzung der Bezüge
…§ 156 Kürzung der Bezüge Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt 1. für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157), 1a. für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d), 2. für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158), 3. als…
§ 157a § 157a
…während einer Wiedereingliederungsteilzeit (1) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die…
§ 74 Familienhospizfreistellung
…für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. (5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 157 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 161 Abs. 1 Z 1 und…
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