Stmk. L-DBR
Gliederung
Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten, dessen/deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt worden ist, gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil des herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 151 für den Zeitraum wirksam, für den die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gilt.
§ 156 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 156 § 156
…Kürzung der Bezüge Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt 1. für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ( § 157 ), 1a. für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit ( § 48d ), 2. für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates ( § 158 ), 3. als…
§ 157a § 157a
…während einer Wiedereingliederungsteilzeit (1) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die…
§ 74 § 74
…für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. (5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 157 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 161 Abs. 1 Z 1 und…
§ 181 § 181
…29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt, ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Höhe, wie sie sich aus § 157 ergibt. ( 3 a) Abweichend von Abs. 3 ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 4 8 a bei der Ermittlung…
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