Die Kontaktpersonen für Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind unter den Voraussetzungen des § 35 Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz von der Landesregierung zu bestellen. Sie haben die in § 36 in Verbindung mit § 40 Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.
§ 2 StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 2 § 2
…und Art. 14a Abs. 3 lit. b B VG) gelten nur die § 41, § 46 und § 49 dieses Gesetzes. (4) Besondere Frauenförderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit in der Gesellschaft und in der Arbeitswelt sind im Steiermärkischen Frauenförderungsgesetz geregelt.…
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