(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die/der Gleichbehandlungsbeauftragte, deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und die Kontaktpersonen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die/der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die/der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter unterliegen der Aufsicht des Gemeinderates. Die Kontaktpersonen in Dienststellen des Landes unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die Kontaktpersonen in Dienststellen der Stadt Graz und in Dienststellen der Gemeinden unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Die Landesregierung und der Gemeinderat haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die/der Gleichbehandlungsbeauftragte, deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sowie die Kontaktpersonen sind verpflichtet, die von der Landesregierung oder vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(2) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktpersonen steht unter Fortzahlung der Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die Tätigkeit ist möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die/der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktpersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und Gleichstellung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist den Kontaktpersonen zu gestatten, soweit keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.
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