§ 46 § 46
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Die/Der nach § 41 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes hat die in den § 27, § 29 und § 31 in Verbindung mit § 40 Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.
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