§ 41 § 41
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Die Gleichbehandlungskommission hat die in den § 23 und § 23a Abs. 1 bis 8 in Verbindung mit § 40 Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.
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