(1) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.
(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 5 Abs. 1 genannten Gründen vor, ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
§ 31 StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 31 § 31
…hat wegen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 29 Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 26 findet Anwendung.…
§ 45 § 45
…Bei Verletzung der Rechte aus der Richtlinie (EU) 2019/1152 gebührt der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Die Einbringung eines Antrages auf ein Schlichtungsgespräch bewirkt eine Hemmung der Fristen…
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