§ 26 Entschädigungshöhe für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.
(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 5 Abs. 1 genannten Gründen vor, ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden