§ 19 Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
§ 19 Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen — StLGBG 2023
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 3 hat die/der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.