LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023§ 19

§ 19Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 3 hat die/der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

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