(1) Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem Diskriminierungsgrund unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgeltes,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Aus- und Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, Überstellungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen oder Funktionen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme von
1. eines Frühkarenzurlaubes,
2. einer Karenz oder eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines Kindes,
4. einer Teilzeitbeschäftigung,
5. einer Pflegeteilzeit,
6. einer Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen,
7. einer Pflegefreistellung für zu pflegende Personen,
8. einer Familienhospizfreistellung.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
Rückverweise
§ 19 StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 19 § 19
…Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 3 hat die/der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die…
§ 18 § 18
…Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgeltes Erhält der Bedienstete wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 2 oder § 9 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird…
§ 20 § 20
…Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 4 hat die/der Bedienstete auf ihr/sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Ersatz…
§ 17 § 17
…eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin/der Dienstgeber gegenüber der Bewerberin/dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und…