(1) Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem Diskriminierungsgrund unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgeltes,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Aus- und Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, Überstellungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen oder Funktionen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme von
1. eines Frühkarenzurlaubes,
2. einer Karenz oder eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines Kindes,
3. einer Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes, bis zum Ablauf des achten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes,
4. einer Teilzeitbeschäftigung,
5. einer Pflegeteilzeit,
6. einer Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen,
7. einer Pflegefreistellung für zu pflegende Personen,
8. einer Familienhospizfreistellung.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
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