StLGBG 2023
Gliederung
(1) Die in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen und anderen Kollegialorgane, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sind nach Möglichkeit paritätisch aus Frauen und Männern zusammenzusetzen.
(2) Die nach den Dienstrechtsvorschriften nominierungs- oder vorschlagsberechtigten Organe (einschließlich der Personalvertretungsorgane und der Organe der Gewerkschaft) haben auf das Ziel der paritätischen Zusammensetzung der Gremien gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
§ 40 StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 40 § 40
…genannten Personen oder aus eigenem Entschluss ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung vorliegt: 1. des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 5, 8, 9, 10, 11 und 12 oder 2. des Gleichstellungsgebotes nach § 13 und § 14. (2) Zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission sind berechtigt: 1. der Bewerber…
§ 42 § 42
…jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die/der Bedienstete, die/der eine ihr/ihm zugefügte Diskriminierung nach §§ 5, 7, 8, 10, 11 und 12 oder eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach § 13 bis § 16 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin…
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