(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann geeignete Pflegepersonen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Eignungsfeststellung der Pflegepersonen sowie die Pflegeaufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit den Qualifizierungsmaßnahmen und der fachlichen Begleitung von Pflegepersonen sowie der Vermittlung von Pflegeverhältnissen können private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(2) Pflegepersonen sind geeignet, wenn sie im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Regelungen bezüglich der Eignungskriterien und der Eignungsfeststellung zu erlassen.
(3) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1 teilzunehmen, sofern diese angeboten wird. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von dieser Verpflichtung zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Leistungserbringung und der zumindest einmal jährlich durchzuführenden Pflegeaufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem betreuten Kind oder Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.
(5) Für die Vermittlung darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden.
(6) Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder ist verboten.
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