§ 15 Statistik — StKJHG
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erstellt der Kinder- und Jugendhilfeträger jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese. Die Regelungen des Steiermärkischen Landesstatistikgesetzes sind anzuwenden.
(2) Folgende Informationen sind insbesondere zu erheben:
1. Anzahl der Personen, die Präventivhilfen in Anspruch genommen haben (nach Zielgruppe und Art der Präventivhilfen);
2. Anzahl der Gefährdungsabklärungen (§ 25);
3. Anzahl der Gefährdungsabklärungen (§ 25) je Kind und Jugendlichem (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
4. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung (§ 27) erhalten haben (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
5. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 32) und in Pflegeverhältnissen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 33) untergebracht waren (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
6. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung (§ 29) und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (§ 30);
7. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung (§ 29) je Kind und Jugendlichem (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
8. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (§ 30) je Kind und Jugendlichem (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
9. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 31 erhalten haben (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
10. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption (§ 37) mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
11. Anzahl der AdoptivwerberInnen, für die an einer inländischen Adoption (§ 37) mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
12. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption (§ 38) mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
13. Anzahl der AdoptivwerberInnen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption (§ 38) mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
14. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, § 10 BFA-VG und § 12 FPG 2005 erfolgt sind;
15. Ausgaben und Einnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018
§ 51a StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 51a Inkrafttreten von Novellen
… 2 mit 31. Dezember 2014 in Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten in Kraft: 1. § 15 Abs. 2 Z 14 und § 35 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2018 ; 2…
§ 5 Träger der Kinder- und Jugendhilfe
…die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Monitoring und Forschung gemäß § 14, 2. die Statistik gemäß § 15, 3. die Planung gemäß § 16, 4. die Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 17, 5. die Zusammenarbeit gemäß § 18, 6. die Vorsorge für…
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