§ 27 Unterstützung der Erziehung
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
(1) Wird das Kindeswohl nicht gewährleistet und ist zu erwarten, dass eine (potentielle) Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.
(2) Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere alle ambulanten und mobilen Präventivhilfen.
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