§ 24 Erziehungshilfen
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung (§ 25) und die Erstellung eines Hilfeplanes (§ 26).
(2) Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (§ 27) und die volle Erziehung (§ 28).
(3) Erziehungshilfen können im Einzelfall entweder aufgrund einer Vereinbarung (§ 29) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (§ 30) gewährt werden.
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