§ 42 Kostentragung für Hilfeleistungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
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(1) Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Rahmen der Präventivhilfen ist unentgeltlich.
Die Kosten für sonstige Präventivhilfen sind von den die Hilfeleistungen in Anspruch nehmenden Personen zu tragen. Zu diesen Kosten werden nach Maßgabe des § 43 Kostenzuschüsse gewährt.
(2) Zu den Kosten der vollen Erziehung (§ 28) und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 31) haben die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten einen Kostenrückersatz nach den Bestimmungen des § 44 zu leisten.
(3) Die Inanspruchnahme von Erziehungshilfen gemäß § 27 ist unentgeltlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023
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