(1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1F gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Teamleitung eines MTD-Berufes und leitende Hebamme eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 339,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.
(2) Für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst gebührt der diplomierten Kardiotechnikerin/dem diplomierten Kardiotechniker eine Funktionszulage in Höhe von 597,50 Euro.
(3) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N2 gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende zahnärztliche Assistenz oder leitende operationstechnische Assistenz eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 453,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens 5 Bedienstete umfasst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025
§ 33 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 33 SII/N-Funktionszulage
…§ 33 SII/N-Funktionszulage (1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1F gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/leitender…
§ 53a Inkrafttreten von Novellen
…und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2024 ; gleichzeitig tritt § 35 Z 3 lit. b außer Kraft; 2. § 33 Abs. 3, § 34, § 42 und § 44 mit 1. September 2023 ; 3. § 35 Abs. 2…
§ 50 Option für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII
…oder SII, die keine Optionserklärung abgegeben haben, sind anstelle der § 10 und § 11 bzw. der § 32 und § 33 die in der Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen des Stmk. L DBR anzuwenden, wobei die Wortfolge „medizinisch-technisch“ im Sinne von „medizinisch-therapeutisch…
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