(1) Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die am 31. August 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Vordienstzeiten nach § 7 bzw. § 11 neu berechnet und sie in das Entlohnungsschema SI/N (2. Teil 1. Abschnitt) bzw. SII/N (2. Teil 3. Abschnitt) überstellt werden. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.
(2) Die Erklärung ist schriftlich bis längstens 31. Mai 2024 abzugeben. Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die gleichzeitige Vorlage entsprechender Nachweise. Sollte eine Bedienstete/ein Bediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
(3) Bisher nicht berücksichtigte Vordienstzeiten werden ab 1. Juli 2022 berücksichtigt. Die Überstellung in das neue Entlohnungsschema wird mit 1. September 2023 wirksam.
(4) Ergeben sich im Zuge der Berechnung nach § 7 nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.
(5) Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die keine Optionserklärung abgegeben haben, sind anstelle der § 10 und § 11 bzw. der § 32 und § 33 die in der Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen des Stmk. L DBR anzuwenden. Soweit darin auf andere Bestimmungen des Stmk. L DBR verwiesen wird, sind diese in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 100/2023 anzwenden.
Rückverweise
StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 52 Übergangsbestimmung zu § 7 – Vorrückung und Vorrückungsstichtag
…1) Die nachstehenden Absätze gelten für Bedienstete, die keine Optionserklärung nach § 50 oder § 51 abgegeben haben. (2) Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. August 2011 begonnen hat…