Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, um im Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/Abteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu sein, gebührt eine (zahn )ärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von 20,78 Euro pro Stunde.
§ 16 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 16 Nebengebühr – (Zahn-)Ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrundbereitschaftsdienstvergütung
…§ 16 Nebengebühr – (Zahn-)Ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrundbereitschaftsdienstvergütung Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar…
§ 26 Fachärztliche Hintergrundbereitschaft von Primarärztinnen/Primarärzten und Departmentleiterinnen/Departmentleitern
…§ 26 Fachärztliche Hintergrundbereitschaft von Primarärztinnen/Primarärzten und Departmentleiterinnen/Departmentleitern Die Bestimmung des § 16 über die fachärztliche Hintergrundbereitschaft gilt für die Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleiter sinngemäß.…
§ 15 Nebengebühr – Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung bei vereinbarter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit
… 15 Nebengebühr – Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung bei vereinbarter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit (1) Soferne es sich nicht um einen Dienst nach § 16 oder § 17 handelt, gebührt für Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste eine Vergütung. (2) Diese Vergütung ist als Prozentsatz des pauschalierten Stundenwertes gemäß § …
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