(1) Soferne es sich nicht um einen Dienst nach § 16 oder § 17 handelt, gebührt für Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste eine Vergütung.
(2) Diese Vergütung ist als Prozentsatz des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 4 zu bemessen:
1. 100 % für einen Dienst von Montag bis Freitag in der zuschlagspflichtigen Zeit (von 19 bis 7 Uhr) und am Samstag;
2. 150 % für einen Dienst an Sonntagen und Feiertagen.
§ 15 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 15 Nebengebühr – Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung bei vereinbarter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit
…§ 15 Nebengebühr – Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung bei vereinbarter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit (1) Soferne es sich nicht um einen Dienst nach § 16 oder…
§ 14 (Zahn-)Ärztliche Dienste
…SI/N sind verpflichtet, bei Bedarf über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) hinaus im Rahmen der Schutzbestimmungen des KA AZG Dienste gemäß §§ 15 bis 18 zu versehen. (2) Die Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 19 Uhr, ist zuschlagsfrei. Diese Zeit kann, sofern dies aufgrund…
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