(1) Die Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N sind verpflichtet, bei Bedarf über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) hinaus im Rahmen der Schutzbestimmungen des KA AZG Dienste gemäß §§ 15 bis 18 zu versehen.
(2) Die Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 19 Uhr, ist zuschlagsfrei. Diese Zeit kann, sofern dies aufgrund des regelmäßigen Patientinnen-/Patientenaufkommens nach 19 Uhr erforderlich ist, mittels Betriebsvereinbarung auf maximal 21 Uhr ausgedehnt werden. Außerhalb dieser Zeiträume gebühren Zuschläge gemäß §§ 15 bis 18.
(3) Die Wahl der Dienstform bzw. die Kombination der Dienste zur Organisation der Versorgung der jeweiligen Abteilung/Krankenanstalt hat im Einvernehmen zwischen der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor und der/dem jeweiligen Primarärztin/Primararzt unter Einbindung der involvierten Bediensteten und des lokalen Betriebsrats zu erfolgen.
§ 14 StKDBR · StKDBR · Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR
§ 14 (Zahn-)Ärztliche Dienste
…§ 14 (Zahn-)Ärztliche Dienste (1) Die Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N sind verpflichtet, bei Bedarf über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) hinaus im Rahmen der Schutzbestimmungen…
§ 53 Inkrafttreten
…d, § 25 Abs. 2, § 35 und § 40 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. (3) § 14 und § 17 treten mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2024, in Kraft.…
§ 6 Anwendung des Stmk. LDBR
…Betracht kommen und in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist: 1. Hauptstück I (Dienstrechtliche Bestimmungen): a) mit Ausnahme der § 13 und § 14, des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und des VII. Teiles (Dienstbeurteilung), wobei jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, dem Bedarf entsprechend und…
Rückverweise