(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag für Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden und eine dieser Einrichtungen besuchen, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz in der Höhe von € 150,54 monatlich pro Kind zu gewähren:
1. Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, in der das jeweilige Kind das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr absolviert, Anspruch auf Förderung nach § 1; außer die Beiträge zum Personalaufwand können ausschließlich wegen zu geringer Kinderzahlen nicht gewährt werden.
2. Für den Besuch von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe durch Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, wird für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
(2) Über Anträge auf Gewährung des Pflichtjahr-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der Beitragsersatz gebührt nur für volle Betriebsmonate außerhalb der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist, somit höchstens zehnmal jährlich.
(3) Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, alle für den Pflichtjahr-Beitragsersatz maßgeblichen Daten und Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Das Land hat das Recht, diese jederzeit zur Kontrolle anzufordern und Einsicht zu nehmen.
(4) Der im Abs. 1 ausgewiesene monatliche Pflichtjahr-Beitragsersatz ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(5) Die Summe der monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023
Rückverweise
StKBFG 2019 · Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019
§ 29a Inkrafttreten von Novellen
…Überschrift des 2. Abschnittes sowie § 1, § 2, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 mit 11. September 2023 . 2. § 3 Abs. 5 und Abs. …
§ 8 Pflichtjahr-Beitragsersatz
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag für Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden und eine di…
§ 11 Rückforderung von Beitragsersätzen
…1) Die Beitragsersätze nach den §§ 8, 9 und 10 sind zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung oder die für das Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und…
§ 9 Sozialstaffel-Beitragsersatz für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbildungs- undbetreuungseinrichtungen
…Kindern bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren, wobei für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur Betreuungszeiten ersatzfähig sind, die nicht über § 8 abgegolten werden können: 1. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung sind nach § 1 für die betreffende Gruppe, die das Kind besucht, erfüllt…