(1) Die Beitragsersätze nach den §§ 8, 9 und 10 sind zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung oder die für das Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
(3) Die Landesregierung kann auch zu hoch berechnete Beitragsersätze, die sich daraus ergeben, dass die Elternbeiträge von den Erhalterinnen/Erhaltern falsch ermittelt wurden oder Änderungsmeldungen nicht erfolgt sind, mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid aufrechnen oder rückfordern.
Rückverweise
StKBFG 2019 · Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019
§ 29 Inkrafttreten
…§ 3, § 10, § 24 bis § 28 sowie hinsichtlich der Tageseltern § 4, § 7, § 11, § 12, § 14 Abs. 2 und § 16 bis § 21 treten mit 1. September 2020 in Kraft…
§ 30 Außerkrafttreten
…§ 25 sowie hinsichtlich der Tagesmütter/Tagesväter § 3, § 6, § 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 und § 15 bis § 21 treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. …