(1) Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
(2) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(4) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.
(5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
(7) Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
Rückverweise
StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 6 Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
…a zu begrenzen. (5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen. (6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine…
§ 3 Arten der Hilfeleistungen
…Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: 1. Heilbehandlung (§ 5); 2. Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6); 3. Erziehung (§ 7); 4. Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8); 5. Lebensunterhalt (§ 9); 6. Tageseinrichtungen (§ 16…
§ 42 Verfahren
…der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 6, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen. (4) Behörde ist 1. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren betreffend a) das Vorliegen oder den Wegfall der…