Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
1. Heilbehandlung (§ 5);
2. Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);
3. Erziehung (§ 7);
4. Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8);
5. Lebensunterhalt (§ 9);
6. Tageseinrichtungen (§ 16);
7. Wohneinrichtungen (§ 18);
8. (Anm.: entfallen)
9. Mietzinsbeihilfe (§ 20);
10. Hilfe zum Wohnen (§ 21);
11. Freizeitgestaltung (§ 21a);
12. Familienentlastung (§ 22);
13. Persönliches Budget (§ 22a);
14. Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a);
15. Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (§ 25a);
16. Reisekosten (§ 38).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 1/2024
Rückverweise
StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 43 Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe
…und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 44a erfüllen. (2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen. (3) Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 mobil erbringen. (4) Sonstige Leistungserbringerinnen…
§ 2 Voraussetzungen der Hilfeleistungen
…oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 verfügt und 3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt…
§ 42 Verfahren
…für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 11 erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten; b) gemäß § 22a der Selbsteinschätzungsbogen. (3) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach…
§ 57 Übergangsbestimmungen
…2001 treten spätestens mit 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 ist von Amts wegen neu zu entscheiden. (3) Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 3 7 a Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001 gelten…